Darauf müssen Sie achten beim Sicherheitsfirma gründen
Security Firma gründen
Wer eine Sicherheitsfirma gründen will muss allerlei Dinge beachten, weil es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Es gelten strenge Anforderungen die eingehalten werden müssen. Auch eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen und aufrecht erhalten werden.
Sicherheitsfirma gründen: Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage zum Selbständig machen mit einem Sicherheitsdienst bildet §34a GewO. Diese Grundlage gilt es zu beachten, wenn Sie sich Selbständig machen im Sicherheitsgewerbe und einen eigene Sicherheitsfirma gründen. Darüber hinaus regelt §14 BewachV die Höhe der Versicherungssummen in der Bewachungshaftpflicht. Hier handelt es sich um eine Pflichtversicherung, wenn Sie einen Sicherheitsfirma gründen und ist u.a. Voraussetzung für eine Selbständigkeit mit einem Sicherheitsdienst.
Voraussetzungen und wichtige Schritte
Wer sich selbstständig im Sicherheitsdienst machen und eine Sicherheitsfirma gründen möchte, muss bestimmte rechtliche und fachliche Anforderungen erfüllen. Die wichtigsten Voraussetzungen umfassen unter anderem:
- Gewerbeanmeldung: Das Betreiben eines Sicherheitsdienstes ist ein genehmigungspflichtiges Gewerbe. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist erforderlich, verbunden mit der Beantragung einer speziellen Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
- Zuverlässigkeit: Die zuständige Behörde prüft Ihre persönliche Eignung, insbesondere Ihre Zuverlässigkeit. Ein einwandfreies Führungszeugnis und keine Eintragungen im Gewerbezentralregister sind dabei entscheidend.
- Sachkundeprüfung: Eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist erforderlich. Sie stellt sicher, dass Sie über das notwendige Fachwissen in den Bereichen Recht, Umgang mit Menschen, Deeskalation und Sicherheitsmaßnahmen verfügen.
- Versicherungen: Als Betreiber einer Sicherheitsfirma sind Sie verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, um Schäden abzudecken, die durch Ihre Tätigkeit entstehen könnten.
- Finanzielle Mittel: Neben den Genehmigungskosten fallen zu Beginn Investitionen in Ausrüstung, Mitarbeiter und gegebenenfalls Fahrzeuge an. Ein solider Businessplan ist für die Finanzierung und Planung unverzichtbar.
- Mitarbeiteranforderungen: Möchten Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen auch diese mindestens die Unterrichtung nach § 34a GewO abgeschlossen haben. Für bestimmte Tätigkeiten, wie den Schutz von öffentlichen Einrichtungen, ist ebenfalls eine Sachkundeprüfung erforderlich.
- Spezialisierung: Überlegen Sie, in welchen Bereichen Sie tätig sein möchten, z. B. Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Personenschutz oder Detektei-Dienstleistungen. Die Spezialisierung hilft, sich auf dem Markt zu positionieren.
- Marketing und Kundenakquise: Um Ihre selbstständige Tätigkeit im Sicherheitsdienst erfolgreich aufzubauen, sind eine professionelle Webseite, Netzwerkarbeit und gezielte Werbung entscheidend, um Kunden zu gewinnen.
Die Gründung einer Sicherheitsfirma bietet eine spannende Möglichkeit, sich selbstständig im Sicherheitsdienst zu etablieren, erfordert jedoch gründliche Vorbereitung und die Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen.
Sicherheitsdienst Gewerbe anmelden Voraussetzungen
Bevor Sie Ihren privaten Sicherheitsdienst gründen können gibt es noch einige Hürden zu nehmen. In allererster Linie müssen Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Ihnen das §34a Gewerbe vorschreibt. Dazu gehört, dass Sie die erforderliche Zuverlässigkeit an den Tag legen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, einen Sachkundenachweis vorlegen können und auch eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Konkret benötigen Sie also u.a. folgende Dokumente und Nachweise, damit Sie ein Sicherheitsunternehmen gründen können (Auszug):
- Bestandene Sachkundeprüfung (IHK)
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregister Auszug
- Nachweis über finanzielle Mittel
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt, Krankenkasse)
Mehr dazu kann Ihnen Ihre zuständige Erlaubnisbehörde sagen. Dies ist in aller Regel die Gemeinde oder das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt. In selten Fällen kann es auch das Landratsamt sein, bei dem Sie weitere Informationen erhalten zum Selbständig machen mit einem Sicherheitsdienst.
Fragen Sie dazu einfach bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nach. Sie erfahren dort dann ganz konkret, welche Stelle für Sie zuständig ist und welche Voraussetzungen es braucht, um ein Sicherheitsdienst Gewerbe anmelden zu können.
Wer braucht eine Sachkundeprüfung und für wen reicht die Unterrichtung?
Immer wieder zu Unklarheiten führt die Unterscheidung zwischen Sachkunde und Unterrichtung. Eine Sachkundeprüfung oder Unterrichtung im Bewachungsgewerbe muss ablegen, „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“.
Sachkundeprüfung
Dazu gehören folgende Tätigkeitsfelder (Quelle IHK Heilbronn), für die eine Sachkundeprüfung notwendig ist:
- Schutz vor Ladendieben (Bsp. Kaufhausdetektiv)
- Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
- Einlasskontrolle (Bewachung im Einlassbereich) von Diskotheken
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Davon losgelöst müssen Gewerbetreibende immer einen Sachkundenachweis erbringen. Für Beschäftigte von Bewachungsbetrieben ist für die weiteren Tätigkeiten ein Unterrichtungsverfahren notwendig.
Unterrichtung
Nicht der Sachkunde unterliegen nachfolgende Tätigkeiten (Auszug). Für Sie ist stattdessen eine Unterrichtung notwendig.
- Geld- und Werttransport
- Zugangskontrolle an Pforten
- Zugangskontrolle bei Gaststätten
- Tätigkeit im Auslassbereich von Diskotheken (Sofern vom Einlassbereich getrennt)
- Zugangskontrolle mit evtl. Zugangsverweigerung (Bsp. bei Konzerten, Stadion, Fußballstadion, …) inkl. Durchsuchung nach unerlaubten Gegenständen im Einlassbereich
- uvm.
Eine sehr detaillierte Übersicht inkl. Erklärungen finden Sie in der Regel auf den Internetseiten Ihrer IHK (Berlin, Frankfurt, Heilbronn, …).
Was ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des §34a GewO?
Nicht erlaubnispflichtig und damit auch keine Notwendigkeit für einen Sachkundenachweis oder eine Unterrichtung sind u.a. folgende Tätigkeiten (Auszug):
- Babysitter
- Kinderbetreuung in Kaufhäusern
- Karten abreißen, sofern keine Zugangskontrolle stattfindet
- Hostess
- Tätigkeit an Infoschaltern
- Parkplatzeinweiser mit ausschließlicher Prüfung der Zugangsberechtigung
- Fahrer- und Kurierdienste (Ausnahme: Personentransport, Personenschutz, Geld- und Werttransport, …) – Achtung, evtl. benötigen Sie eine spezielle Transportversicherung.
- Geldsortierung, wenn keine Bewachungstätigkeit übernommen wird
Anzumerken ist hier, dass eine Bewachungstätigkeit immer dann vorliegt, wenn fremde Gegenstände bewacht werden. Wer allerdings in einem Kaufhaus angestellt ist und aufpasst, dass keine Ware geklaut wird, bewacht keine fremden, sondern die „eigenen“ Gegenstände. Nämlich die, seines Arbeitgebers. Somit ist für angestelltes Personal keine Sachkundeprüfung notwendig. Gleiches gilt für Angestellte Pförtner, die das „eigene“ Gebäude ihres Arbeitgebers bewachen. Auch hier wird kein fremdes Eigentum im Sinne des §34a GewO bewacht.
UG oder GmbH?
Sie möchten eine UG oder eine GmbH für Ihren privaten Sicherheitsdienst gründen und wissen aber nicht, wie Sie starten sollen? Gerne nennen wir Ihnen einen passenden Ansprechpartner, der Sie dabei unterstützt, wenn Sie Ihr Unternehmen als UG oder GmbH gründen möchten und dabei beispielsweise auf eine Vorratsgesellschaft zurückgreifen wollen.
Kleingewerbe Sicherheitsdienst anmelden
Nicht jeder will einen größeren privaten Sicherheitsdienst gründen. Viele arbeiten auch erst einmal als Subunternehmer, wenn sie sich selbständig machen im Sicherheitsdienst. Häufig auch mit geringen Umsätzen als Kleinunternehmer.
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG gilt unter bestimmten Voraussetzungen. Demnach darf der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Gesamtumsatz (ohne Umsatzsteuer) 22.000 Euro nicht überschreiten, und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 50.000 Euro nicht übersteigen. Kleinunternehmer unterliegen weiterhin den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das bedeutet, die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich, wird jedoch vom Finanzamt nicht erhoben und darf auch nicht in Rechnungen ausgewiesen werden.
Kleinunternehmer können demnach auf die separate Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer verzichtet. Aber Vorsichtig: Sie sind dann auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Alle Angaben sind ohne Gewähr und stellen keine steuerliche Beratung dar. Wir empfehlen dringend den Kontakt zu einem Steuerberater zu suchen, der sich Ihre individuelle Situation anschaut und Sie dazu berät.
Berufsgenossenschaft Sicherheitsdienst
Die in der Regel zuständige Berufsgenossenschaft (BG) für den Sicherheitsdienst ist die VBG. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer. Sie fungiert als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und schützt den Unternehmer nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit der Beschäftigten vor deren Schadenersatzansprüche. Auf deren Internetseite finden Sie auch eine Broschüre, wie Unfälle vermieden werden können.
- Informationen für neue Mitglieder (Externer Link)
- Wer ist Mitglied? (Externer Link)
- Unternehmen anmelden (Externer Link)
Davon unabhängig empfehlen wir, sich um eine ausreichende private Vorsorge zu Bemühen, weil die BG nur im Berufsleben greift, nicht aber in Ihrer Freizeit. Hier wäre eine privater Unfallversicherung Vergleich sinnvoll. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit einer multifunktionellen Invaliditätsabsicherung, eine Kombination aus Unfallversicherung und der Absicherung diverser Erkrankungen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich bei den Zulassungsbehörden zu den aktuellen Voraussetzungen, wenn Sie eine Sicherheitsfirma gründen wollen.